Einfuhrvorschriften für Holzverpackungen

Umsetzung des IPPC-Standards ISPM 15

Für den internationalen Versand von Waren gelten in vielen Ländern besondere Einfuhrvorschriften für Paletten, Holzkisten und andere Verpackungen aus Vollholz. Eine zentrale Grundlage hierfür ist der internationale Pflanzenschutzstandard ISPM 15 (International Standards for Phytosanitary Measures No. 15).

Der Standard soll verhindern, dass Holzschädlinge über unbehandeltes Verpackungsholz in andere Länder eingeschleppt und dort verbreitet werden. Für Unternehmen, die Waren exportieren, ist es deshalb wichtig, bereits vor dem Versand zu prüfen, welche Anforderungen das jeweilige Empfangsland an Holzpaletten und Holzverpackungen stellt.

ISPM 15 bei Paletten und Holzverpackungen

ISPM 15 betrifft Verpackungsmaterial aus massivem Holz, das im internationalen Warenverkehr eingesetzt wird. Dazu können beispielsweise Europaletten, Einweg- und Exportpaletten, Sonderpaletten, Transportkisten, Verschläge und Aufsetzrahmen aus Vollholz gehören.

Eine der gebräuchlichen Behandlungsmethoden ist die Hitzebehandlung (HT – Heat Treatment). Dabei wird das Holz entsprechend den geltenden Vorgaben behandelt und anschließend mit der vorgeschriebenen IPPC-Kennzeichnung versehen. Die Kennzeichnung dient den zuständigen Behörden im Empfangsland als Nachweis einer regelkonformen Behandlung.

Länderspezifische Einfuhrbestimmungen beachten

Die Anforderungen für Verpackungsholz können sich von Land zu Land unterscheiden und im Laufe der Zeit geändert werden. Neben ISPM 15 können zusätzliche nationale Vorgaben, Dokumentationspflichten oder besondere Anforderungen an das verwendete Holz bestehen.

Für Exporte nach Australien und Neuseeland können beispielsweise zusätzliche Biosecurity-Anforderungen relevant sein. Auch bei Lieferungen in andere internationale Märkte sollten Unternehmen die aktuell geltenden Einfuhrbestimmungen vor jedem Versand überprüfen.

Die nachfolgende historische Übersicht zeigt den Stand der Umsetzung zum 13.09.2010 und sollte daher nicht als aktuelle Rechts- oder Exportauskunft verwendet werden.

StaatUmsetzung laut ÜbersichtBesonderheiten laut damaligem Stand
Ägypten01.10.2005–
Algerien01.02.2011–
Argentinien01.06.2005–
Australien01.09.2004Zusätzliche australische Anforderungen waren zu beachten.
Bolivien24.05.2005–
Brasilien15.05.2006In der damaligen Übersicht wurden abweichende nationale Regelungen genannt.
Bulgarien01.06.2006–
VR China01.01.2006Die damalige Übersicht nennt Besonderheiten beim Pflanzengesundheitszeugnis.
Chile01.06.2005–
Costa Rica01.03.2005–
Dominikanische Republik01.07.2006–
Ecuador01.03.2005–
ElfenbeinküsteNicht umgesetztDamals wurden u. a. Anforderungen hinsichtlich Rinde, Insekten und Pflanzengesundheitszeugnis genannt.
Georgien01.01.2012–
Guatemala16.09.2005–
Honduras25.02.2005–
Indien01.11.2004–
Indonesienab 01.09.2009Einführung laut damaliger Übersicht vorgesehen.
Iran01.01.2010–
Israel23.06.2009–
Jamaika01.01.2011–
Japan01.04.2007–
Jordanien07.11.2005–
Kanada16.09.2005–
Kasachstan01.07.2010–
Kolumbien16.09.2005–
Kroatien01.01.2007–
Kuba01.10.2008–
Libanon26.03.2006–
Mexiko16.09.2005–
Mosambik01.02.2011–
Neuseeland01.08.2004Zusätzliche nationale Anforderungen waren laut damaliger Übersicht möglich.
NicaraguageplantISPM 15 wurde empfohlen.
Nigeria30.09.2004–
Norwegen01.01.2009–
Oman01.12.2006–
Panama17.02.2005–
Paraguay01.07.2005–
Peru01.09.2005–
Philippinen01.06.2005–
Russland01.07.2010–
Samoa01.07.2006–
Schweiz01.03.2005Die damalige Übersicht nannte eine Ausnahme für Einfuhren aus der EU.
Senegal15.08.2010–
Seychellen01.03.2006–
Südafrika01.03.2005–
Südkorea01.06.2005–
Syrien01.04.2006–
Taiwan01.11.2005–
Trinidad und TobagoEinführung geplantISPM 15 wurde empfohlen.
Türkei01.11.2005–
Ukraine01.10.2005–
Uruguay01.06.2005–
USA16.09.2005–
Venezuela01.06.2005–
Weißrussland01.07.2010–

Die genannten Termine beziehen sich auf die Ankunft im jeweiligen Empfangsland und geben ausschließlich den historischen Informationsstand der ursprünglichen Übersicht vom 13.09.2010 wieder.

Aktuelle Einfuhrvorschriften vor dem Export prüfen

Da sich Einfuhrvorschriften, Pflanzenschutzbestimmungen und nationale Anforderungen an Holzverpackungen jederzeit ändern können, sollte eine historische Länderliste nicht als alleinige Entscheidungsgrundlage für heutige Exporte verwendet werden. Maßgeblich sind immer die aktuell gültigen Vorschriften des jeweiligen Bestimmungslandes und der zuständigen Behörden.

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